Verpackungsgesetz VerpackG
Einführung des Verpackungsgesetzes
Mit dem 1.1.2019 kam es mit dem Verpackungsgesetz zu einigen Neuerungen im Versandhandel. Jeder Händler auch im E-Commerce muss sich seither bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren, damit er seine Verpackungen legal in Umlauf bringen kann. Auch Luftpolstertaschen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Vorläufer der neuen Regelungen war die Verpackungsverordnung. Allerdings konnten die Regelungen nicht sicherstellen, dass sich alle Händler an ihre Pflichten hielten. Deshalb wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) im Jahr 2017 verabschiedet. Es enthält neben diversen Änderungen auch Möglichkeiten der Überwachung und soll außerdem den Anteil an recyclefähigen Materialien erhöhen.
Lizenzierung von Verpackungen im Handel
Der Händler erhält seine Produkte in den meisten Fällen vom Hersteller in der Produktverpackung, die bereits lizenziert sein muss. Für den Transport wird die Ware anschließend zusätzlich verpackt, um Beschädigungen zu verhindern. Dies also ist dann die Versandverpackung, und ihre sämtlichen Komponenten und Materialien sind vom versendenden Unternehmen zu lizenzieren. Allerdings gibt es Ausnahmen, die die Zentrale Stiftung Verpackungsregister in einer Auflistung zusammengestellt hat.
Definition Verpackung
Der Begriff der Verpackung ist im Gesetz sehr weit gefasst, und bestimmte Ausnahmen wurden in der Anlage 1 der Bestimmungen aufgeführt. Im Folgenden einige Beispiele, was im gesetzlichen Sinne nicht als Verpackung gilt:
– CD-, DVD- und Videohüllen
– Getränkekapseln
– Geschenk- oder Einpackpapier, das getrennt erworben wurde
Der Gesetzgeber hat alles als Verpackung definiert, was dem Transport dient, die Waren schützt oder der Handhabung dient. Alle diese Stoffe oder Hilfsmittel (auch Transport- oder Tragegriffe aus Plastik) fallen beim Endverbraucher schließlich als Müll an.
Für den Händler, ob stationär oder online tätig, sind alle Kartonagen und Versandtaschen als Verpackung anzusehen, also auch Luftpolster, Styropor oder Folie. Diese schützen die versendeten Produkte vor Beschädigungen während des Transports. Sogar das Klebeband ist Teil der Verpackung.
Für Luftpolstertaschen gilt also, dass auch sie unter die gesetzlichen Regelungen zur Lizenzierung fallen. Denn sie sind nicht Teil des Produkts oder für einen besonderen Anlass nützlich, sondern wurden ausschließlich für den Versand angeschafft.
Die Systembeteiligungspflicht des Händlers
Angenommen Sie haben vom Hersteller neue Ware erhalten und wollen nun ihre Kundschaft beliefern. Dann muss nach den neuen Regelungen unbedingt die für den Versand vorgesehene Verpackung lizenziert werden. Jeder Händler ist verpflichtet, sich an diesem Lizenzierungsverfahren zu beteiligen. Der Unternehmer registriert sich also online bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) und erhält eine Registrierungsnummer.
Anschließend geht es mit der Verpackung zu einem der dualen Systeme. Der Grüne Punkt ist das wohl bekannteste Unternehmen dieser Art. Mittlerweile ist eine ganze Reihe von ähnlichen und gleichwertigen Anbietern am Markt aktiv, und die Anmeldung ist ebenfalls online durchführbar. Entsprechend der Masse der Kartons oder Füllmaterialien, die Sie anmelden, erhebt das System eine Monatsgebühr.
Wichtig ist, dass die Materialien umweltfreundlich und leicht recyclebar sind, dann fällt die Gebühr geringer aus.
Versenden ohne Lizenz?
Wer seine Waren ohne eine entsprechende Lizenz verschickt, riskiert mindestens eine Abmahnung und auch eine hohe Geldstrafe. Die Tarife reichen in extremen Fällen bis 100.000 Euro.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein professioneller Händler – und nur auf diese beziehen sich die Regelungen – vom VerpackG Kenntnis hat. Das Argument der Unwissenheit wird deshalb nicht akzeptiert, und der Händler sollte sich frühzeitig und ausreichend über die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten informieren.
Gibt es Ausnahmen?
Hat der Händler von seinem Großhändler Ware in einer Verpackung erhalten und verschickt sie lediglich weiter an den Endkunden, muss er die Verpackung nicht mit einer Lizenz versehen. Denn für die Kartonage des Großhändlers wurde bereits von diesem eine Gebühr entrichtet.
Gebrauchte Verpackungen müssen Sie ebenfalls nicht anmelden, denn die wurden ebenfalls bereits vom Erstversender lizenziert. Allerdings obliegt jedem Händler die Nachweispflicht über die Registrierung des Materials bei einem dualen Systems, weshalb das Wiederverwenden von Verpackungsmaterial riskant sein kann.
Einsatz von Luftpolstertaschen und VerpackG
Die ein oder andere Ware erfordert beim Versand erhöhte Aufmerksamkeit, wenn sie auf dem Versandweg Schaden nehmen kann. Mit Luftpolstertaschen sind die Gegenstände auf den Transport optimal vorbereitet und vor Beschädigungen durch mechanische Belastungen umfassend geschützt.
Die Form dieser Verpackungen entspricht den klassischen Versandelementen aus Papier. Allerdings befindet sich im Inneren eine besondere Luftpolsterfolie. Sie dient vornehmlich als Schutz für den Versandartikel, verhindert jedoch auch zuverlässig ein Verrutschen der Ware. Diese Methode der Verpackung kommt bei empfindlichen Kleinwaren häufig zum Einsatz. Jedoch ist zu beachten, dass diese Materialien nach dem VerpackG angemeldet werden müssen.
Das Format ist äußerst variabel, deshalb lassen sich auch kleine oder mittelschwere Produkte mit den Luftpolstertaschen optimal verpacken und versenden. Die Portokosten fallen gering aus, ein weiteres Argument für diese Form der Verpackung. Aber ganz gleich, ob Sie lose Waren oder in einer Herstellerverpackung versenden, wenn Sie diese Lieferung in einer Luftpolstertasche zustellen, wird vom dualen System eine Gebühr erhoben.
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